Wesentliche §§ gemäss Gemeindeordnung
Wesentliche §§ gemäss Gemeindeordnung
Gemeinderat | §24 | Der Gemeinderat zählt 7 Mitglieder. | §67 GG | |
Befugnisse | §25 | 1 | Der Gemeinderat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Gemeinde. | §70 GG |
2 | Er beschliesst und wählt in allen Angelegenheiten, die nicht in der Gesetzgebung, in der Gemeindeordnung oder in anderen rechtsetzenden Gemeindereglementen ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. | |||
3 | Er hat insbesondere: | |||
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Ressortsystem | §26 | 1 | Der Gemeinderat organisiert sich in 7 Sachgebieten (Ressorts). | §76 GG |
2 | Die Ressortleiter oder Ressortleiterinnen bereiten Ihre Geschäfte vor, koordinieren diese mit den jeweiligen Kommissionen, stellen dem Gemeinderat Antrag und vertreten die Anträge des Gemeinderates in der Gemeindeversammlung. | |||
3 | Die Mitglieder des Gemeinderates sind befugt, Ausgaben und Aufwendungen auszulösen, welche im Rahmen des Voranschlags von der Gemeindeversammlung beschlossen wurden. Der Kompetenzrahmen und die Abwicklung des Geschäfts werden in einer Verordnung des Gemeinderates geregelt. |