Wesentliche §§ gemäss Gemeindeordnung

Wesentliche §§ gemäss Gemeindeordnung

Gemeinderat§24 Der Gemeinderat zählt 7 Mitglieder.
 
§67
GG
Befugnisse§25Der Gemeinderat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Gemeinde.§70
GG
  Er beschliesst und wählt in allen Angelegenheiten, die nicht in der Gesetzgebung, in der Gemeindeordnung oder in anderen rechtsetzenden Gemeindereglementen ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.  
  Er hat insbesondere:  
   
  1. Die Tätigkeit der Gemeinde zu planen und zu koordinieren.
  2. Anträge an die Gemeindeversammlung in Sachgeschäften zu stellen.
  3. Die Gemeindeverwaltung, unter Vorbehalt des Oberaufsichtsrechts der Gemeindeversammlung, zu beaufsichtigen.
  4. Verwaltungsreglemente zu erlassen.
  5. Das Disziplinarrecht auszuüben.
  6. Die Aufgaben der Ortspolizei im Rahmen der Gesetzgebung und der Gemeindereglemente wahrzunehmen.
  7. Die Gemeinde nach aussen zu vertreten.
 
    
    
    
    
    
    
Ressortsystem§26Der Gemeinderat organisiert sich in 7 Sachgebieten (Ressorts). §76
GG
  Die Ressortleiter oder Ressortleiterinnen bereiten Ihre Geschäfte vor, koordinieren diese mit den jeweiligen Kommissionen, stellen dem Gemeinderat Antrag und vertreten die Anträge des Gemeinderates in der Gemeindeversammlung.  
  Die Mitglieder des Gemeinderates sind befugt, Ausgaben und Aufwendungen auszulösen, welche im Rahmen des Voranschlags von der Gemeindeversammlung beschlossen wurden. Der Kompetenzrahmen und die Abwicklung des Geschäfts werden in einer Verordnung des Gemeinderates geregelt.  

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